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§ 13 Frauenförderungsplan BMNT 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2020

3. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming

§ 13.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus haben alle von ihnen gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu überprüfen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtlichen Entscheidungsprozessen ist die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220113

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