3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming
§ 13.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus haben alle von ihnen gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu überprüfen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtlichen Entscheidungsprozessen ist die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010877
Dokumentnummer
NOR40220113
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