Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Verwendungs‑/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 13.
Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs- / Entlohnungsgruppen C/c und D/d respektive A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die Grundqualifikationen, wie insbesondere Kommunikation, Sprachkenntnisse und Teamarbeit, vermitteln.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198967
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
