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§ 13 EWStV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Evaluierung

§ 13.

Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung, Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung durchzuführen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist regelmäßig darüber zu berichten. Der Bericht über die Evaluierung der Datenqualität ist gleichzeitig der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227302

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