Veröffentlichung
§ 12.
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung
- 1. zu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
- 2. zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
- 3. zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres
unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40227301
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