Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40227300
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