Frist für die Meldung
§ 13.
(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
- 1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
- 2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
- 3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
- 4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist
- zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218661
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