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§ 13 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Valorisierungsregel

§ 13.

Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der gemäß § 4 Abs. 1 jährlich der Stiftung zur Verfügung zu stellende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252973

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