Abgaben und Sozialleistungen
§ 13
(1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)