vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Verfahrens- und Geschäftsordnung

§ 12

Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:

  1. 1. die erleichterten Beweisstandards;
  2. 2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;
  3. 3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte