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§ 13 EKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anteilserwerb zur Sanierung

§ 13

Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.