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§ 12 EKEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

§ 12

Beteiligungen, die im Rahmen

  1. 1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
  2. 2. des Investmentfondsgesetzes,
  3. 3. des Pensionskassengesetzes,
  4. 4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
  5. 5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.