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§ 13 EisbVO 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

4. Abschnitt

Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter

§ 13

(1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.

(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule nachzuweisen.

(3) Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei

  1. 1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen zumindest drei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb wesentlichen Fachbereich und
  2. 2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie für integrierte Eisenbahnunternehmen zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb und zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Bau wesentlichen Fachbereich

    entfallen müssen. Wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine zehnjährige Tätigkeit im Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn erforderlich. In die einschlägige praktische Verwendung können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens einem Jahr eingerechnet werden.

(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete:

  1. 1. Sicherungstechnik,
  2. 2. Eisenbahnbautechnik,
  3. 3. Eisenbahnbetrieb,
  4. 4. Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,
  5. 5. Elektrotechnik,
  6. 6. Fahrbetriebsmitteltechnik und
  7. 7. Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.

(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen, die

  1. 1. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. 2. den Umweltschutz,
  3. 3. den Schutz von Sachen,
  4. 4. das Eisenbahnwesen und
  5. 5. das allgemeine Verwaltungsrecht

    betreffen.

(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.

(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis

  1. 1. der maßgebenden Dienstvorschriften,
  2. 2. der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und
  3. 3. der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.

    Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens ist durch eine entsprechende Bestätigung des Eisenbahnunternehmens nachzuweisen.

(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.

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