Eignung für die Betriebsaufsicht
§ 12
Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
- 1. entsprechender Vorbildung,
- 2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
- 3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
- 4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
- 5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.
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