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§ 12 EisbVO 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Eignung für die Betriebsaufsicht

§ 12

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

  1. 1. entsprechender Vorbildung,
  2. 2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
  3. 3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
  4. 4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  5. 5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

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