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§ 13 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 13

Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.

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