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§ 12 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ablichtungen und Eichscheine

§ 12

Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

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