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§ 13 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Kosten

§ 13.

Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückziehen oder sich bereit erklären, jenen Teil der Kosten zu übernehmen, die als außergewöhnlich hoch betrachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206128

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