§ 13 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Gehalt

§ 13.

(1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.

(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2

(3) Im Schema II kommen in Betracht

  1. 1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
  2. 2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
  3. 3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
  4. 4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.

(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 1 und 1a) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte; im Schema II gilt dies nur hinsichtlich des Erreichens einer Gehaltsstufe jener Dienstklasse, in die der Beamte bei seiner Anstellung eingereiht worden ist. Bei dieser Berechnung sind außerordentliche Vorrückungen gemäß § 11 Abs. 2 im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt

  1. 1. des Magistratsdirektors das 1,9fache,
  2. 2. des Stadtrechnungshofdirektors und des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke das 1,75fache,
  3. 3. des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache,
  4. 4. des ständigen Stellvertreters des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke, des Stadtbaudirektors und des Gruppenleiters der Finanzverwaltung das 1,65fache,
  5. 5. der Direktoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,4fache,
  6. 6. der Bereichsdirektoren das 1,35fache,
  7. 7. des Direktors der Wiener Stadtwerke - Städtische Bestattung und der Vizedirektoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,1fache
  1. des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.

(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.

(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.

05.11.2014

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