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§ 19 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 19

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (§ 17 Abs. 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.

(3) Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

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