§ 13.
Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen, die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung, wonach von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallene oder solcher Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130478
alte Dokumentnummer
N8195745343J
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