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§ 13 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

§ 13.

(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

  1. 1. von Letztvertreibern,
  2. 2. von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder
  3. 3. von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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