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§ 13 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Emissionserklärung

§ 13.

(1) Eine Luftemissionserklärung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April zu übermitteln, wenn die Nennkapazität der gesamten Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt. Die Emissionserklärungen müssen den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden.

(2) Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV muss die jeweiligen Linien enthalten.

(3) Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.

(4) Die Emissionserklärungen müssen auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Abs. 2 und 3 und gemäßAnhang 6 erfolgen.

(5) Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Abs. 4 im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn

  1. 1. die Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder
  2. 2. dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.

(6) Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261962

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