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§ 13 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2016

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 13

(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
  2. 2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

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