Sonstige Internationale Einrichtungen
§ 13.
Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231889
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