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§ 12 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Angestellte Internationaler Organisationen

§ 12.

(1) Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

  1. 1. Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind;
  2. 2. Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich sowie Befreiung von der Meldepflicht für sich und sonstige Haushaltsangehörige;
  3. 3. Befreiung von der Besteuerung von
  1. a) Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die von einer Internationalen Organisation an Angestellte für deren Dienste geleistet werden, einschließlich Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
  2. b) Leistungen, die aus einem Vorsorgefonds bezogen werden oder sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
  3. c) Einkünften aus Quellen außerhalb der Republik Österreich; und
  4. d) Kraftfahrzeugen und für diese abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer;
  1. 4. Recht, zoll- und abgabenfrei sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände, Kraftfahrzeuge und zum persönlichen Gebrauch bestimmte Artikel ein- oder auszuführen;
  2. 5. Befreiung von der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze, wobei Sonderregelungen über das Recht, den Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten beziehungsweise von diesen in ein Sozialversicherungssystem der Internationalen Organisation überzutreten, vorzusehen sind;
  3. 6. Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten internationaler Krisen;
  4. 7. Zugang zum Arbeitsmarkt;
  5. 8. Befreiung vom Militär- oder Zivildienst; und
  6. 9. Recht auf Zugang zu höheren Bildungslehranstalten.

(2) Ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, und der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, gewährt.

(3) Die Angestellten Internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen auszuschließen, wenn diese Personen nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Schlagworte

Ausfuhrbeschränkung, Einreise, Einfuhrverbot, Militärdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231888

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