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§ 13 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR40061707

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