§ 13 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 10 und 12 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 12 obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.