4. Abschnitt
Beendigung der Akkreditierung
§ 13
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
- 1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
- 2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
- 3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.
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