5. Abschnitt
Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten
§ 139.
(1) Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zu übermitteln, das folgende Angaben und Unterlagen zu umfassen hat:
- 1. Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat;
- 2. gegebenenfalls Angaben zu den Anteilsgattungen und Teilfonds;
- 3. sofern der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, vertrieben wird (§ 37 – Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit), einen Hinweis darauf;
- 4. eine aktuelle Fassung
- a) der Fondsbestimmungen,
- b) des Prospektes sowie
- c) gegebenenfalls des letzten Rechenschaftsberichtes und des anschließenden Halbjahresberichtes
- in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache und
- 5. das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache.
(1a) Das Anzeigeschreiben gemäß Abs. 1 hat ebenfalls die Angaben zu enthalten, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Abs. 8 genannten Aufgaben zuständig sind.
(2) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Abs. 1 geforderten Unterlagen die vollständigen in Abs. 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und eine Bescheinigung gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 beizufügen, dass der OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.
(3) Die FMA hat den OGAW unmittelbar nach dem Versand der Unterlagen darüber zu benachrichtigen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.
(4) Das in Abs. 1 genannte Anzeigeschreiben ist vom Anzeigenden und die in Abs. 2 genannte Bescheinigung ist von der FMA in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in deutscher Sprache, sofern es sich dabei auch um die Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates handelt, abzufassen.
(5) Die elektronische Übermittlung und Hinterlegung der in Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen ist zulässig und die FMA hat zu diesem Zweck eine e-mail-Adresse gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 bekannt zu geben, an die die Unterlagen und Informationen sowie die Änderungen der Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 1, entweder mittels Beschreibung der Änderung oder unter Beifügung einer neuen Fassung in einem allgemein üblichen elektronischen Format, geschickt werden können.
(6) Die Verwaltungsgesellschaft eines in Österreich bewilligten OGAW hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite, die in dem gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Anzeigeschreiben anzugeben ist, für die FMA sowie für die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates elektronisch zugänglich sind, stets auf dem neuesten Stand sind und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über jede Änderung an den in Abs. 1 genannten Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit informiert ist. Jede auf dieser Website zur Verfügung gestellte Unterlage ist dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.
(7) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Vorgaben von ESMA mittels Verordnung für die Zwecke des Abs. 5 und 6 geeignete elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme vorsehen.
(8) Der OGAW hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile gemäß Abs. 1 zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
- 1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der im OGAW-Prospekt und im Kundeninformationsdokument festgelegten Voraussetzungen;
- 2. Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- 3. Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 11 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;
- 4. Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG angeführten Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Art. 94 der Richtlinie 2009/65/EG zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;
- 5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und
- 6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
(9) Der OGAW hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 8 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
- 1. in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;
- 2. von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.
- Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 8 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.
(10) Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen,
(11) Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Abs. 10 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 10 dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Schlagworte
Dienstleistungsfreiheit, Datenverarbeitungssystem
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40245912
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