§ 137 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Betriebsratsumlage
§ 137

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens 2 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen darf.

(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohnauszahlung an den Betriebsratsfonds anzuführen.

20.09.2018

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