§ 137 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aktives Wahlrecht
§ 137*)

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung außerdem Gruppenzugehörigkeit (§ 126 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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