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§ 137 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Information an die FMA

§ 137.

(1) Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA

  1. 1. das KID und alle Änderungen desselben,
  2. 2. den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
  3. 3. die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
  1. zu übermitteln. Die in Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) gemäß § 129 Abs. 2 zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.

(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

(3a) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA als ESAP‑Sammelstelle jedoch jedenfalls gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann spätestens gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, wenn dies zu einer Unterschreitung der unter Abs. 3 angeführten Fristen führt. Die FMA fungiert betreffend diese Informationen als Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(3b) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe von Abs. 138 Abs. 9 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(4) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln und gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40275941

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