Schädlingsbekämpfung
§ 135.
Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149047
alte Dokumentnummer
N9198151091J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)