Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist
§ 136.
Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.
Schlagworte
Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149048
alte Dokumentnummer
N9198151092J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)