Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen
§ 133a.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung einen Maximalwert für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40236541
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