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§ 133 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

13. Teil

Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes

1. Abschnitt

Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 133.

Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.