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§ 133 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2002

§ 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß §§ 124 bis 127.

(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen

Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 zu lenken“,

einen

Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,

einen

Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),

einen

Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

  

(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E.

  

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 168, BGBl. Nr. 285/1971)

(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.

(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.

(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 oder von nicht mehr als 250 cm3 auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67 Abs. 6 sinngemäß.

(9) Vor dem 1. Oktober 1994 erteilte Berechtigungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln sowie von Begutachtungsplaketten gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.

(10) Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.

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