§ 132*)
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 130 Abs. 1 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission einer Kündigung nur zustimmen, wenn
- a) der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden Einstellung oder einer Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den Betrieb nicht weiter beschäftigen kann,
- b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann,
- c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
- a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber durch Vorweisung falscher oder gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden und der Verwendung im Betrieb abträglichen Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat,
- b) der Trunksucht verfällt und aus diesem Grunde wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis wiederholt fruchtlos verwarnt wurde,
- c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt,
- d) ein Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
- e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat,
- f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Betriebsinhabers oder dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war. Dasselbe gilt, wenn sich der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung auf Handlungen oder Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes stützt, die geeignet sind, das Ansehen des Betriebsinhabers herabzusetzen und die den Tatbestand des Abs. 2 lit. c oder des Abs. 3 lit. c. erster Satzteil, erfüllen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(6) Der sich aus den Abs. 1 bis 5 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.
(7) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für:
- a) Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde,
- b) Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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