§ 132 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 132

(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn

  1. a) der Betriebsinhaber im Falle einer Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den Betrieb nicht weiter beschäftigen kann;
  2. b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten;
  3. c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission entlassen werden. Die Einigungskommission kann der Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

  1. a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber durch Vorweisung falscher oder gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
  2. b) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde:
  3. c) im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt;
  4. d) ein Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt;
  5. e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht;
  6. f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. e und f kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, weil keiner der in Abs. 2 lit. e und f angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

20.09.2018

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