§ 131 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

5. Abschnitt
Arbeitsaufsicht

Allgemeines
§ 131*)

(1) Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 1/2011, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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