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§ 12e PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

EU/EWR‑Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen

§ 12e.

(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“
  1. zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261887

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