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§ 12f PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

EU/EWR‑Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 12f.

(1) Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 12b Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

  1. 1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. 2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) oder zum Klinischen Psychologen (zur Klinischen Psychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprachen,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.

Schlagworte

Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261888

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