§ 12a Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Ziel der Grundausbildung

§ 12a

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema I eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 und 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

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