vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12a Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ziel der Grundausbildung

§ 12a

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte