§ 12. Oberflächenbeschaffenheit
(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren, Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie von Steinen und anderen Gegenständen, durch welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt oder Schäden an Luftfahrzeugen verursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über befestigte Bewegungsflächen hinausragen können, sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen und instandzuhalten, daß keine losen Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder aufgewirbelt werden können.
(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei Pisten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet. Die Oberfläche befestigter Pisten und Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten Reibungskoeffizienten gewährleisten.
(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147954
alte Dokumentnummer
N9197249349J
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