vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Verordnungsermächtigung

§ 12.

Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:

  1. 1. Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;
  2. 2. die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;
  3. 3. kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;
  4. 4. ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;
  5. 5. Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)