Verordnungsermächtigung
§ 12.
Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:
- 1. Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;
- 2. die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;
- 3. kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;
- 4. ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;
- 5. Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20007598
Dokumentnummer
NOR40134346
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