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§ 12 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 114/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(8) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, antreten.

(9) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.

(10) Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen.

(11) Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262993

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