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§ 9 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen.

  1. 1. Übernehmen, Bewerten, Bearbeiten und Ausgeben von Geodaten und Fachinformationen,
  2. 2. Herstellen eines einfachen digitalen Kartenausschnittes nach Angabe auf einer Grundkarte (Basiskarte),
  3. 3. Überprüfen und Sichern der Arbeitsergebnisse,
  4. 4. Vorschreiben und Durchführen von Verbesserungen,
  5. 5. Aufbereiten der Arbeitsergebnisse für digitale und/oder analoge Ausgabe,
  6. 6. Schlussüberprüfung und allfälliges Optimieren für die Abschlusspräsentation (Fachgespräch).

(2)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. nutzer- und mediengerechte Gestaltung,
  4. 4. effizienter Einsatz von Arbeitsmitteln und -material.

Schlagworte

Arbeitsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170513

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