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§ 10 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachgespräch

§ 10.

(1)   Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)  Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen jedem/jeder Prüfungskandidaten/in festzustellen. Das Fachgespräch besteht aus einer kurzen Präsentation der Ergebnisse der Prüfarbeit und ergänzenden Fragestellungen durch die Prüfungskommission. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für die Auftragserledigung relevanten fachlichen Voraussetzungen aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Auftragsausführung zu begründen.

(3)  Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4)  Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170514

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